Unsere AGB´S
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Ausschließlichkeit der allgemeinen Leistungsbedingungen
Die allgemeinen Leistungsbedingungen dienen dem Zweck,
Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen
zu umgehen, und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu
gewährleisten. Aus diesem Grunde werden sämtliche angebotenen und vereinbarten Leistungen aufgrund folgender
Bedingungen ausgeführt, die der Kunde bindend für sich
anerkennt. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen
sind erst dann gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt
werden. Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen aus
irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein, oder sollte von
einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Selbsterklärung
2.1 Die Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw.
Reststoffen für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der
Biokraft-NachwV i.V. m.§ 2 der Abfallverzeichnis-VerordnungAVV wird Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden, schriftlich
widerspricht.
Die Selbsterklärung gilt spätestens mit der Abholung der Altspeisefette als abgegeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur
Altspeisefette mit den in den Selbsterklärungen definierten
Eigenschaften zu liefern.
2.2 Der Vertragspartner sichert zu, dass es sich bei dem
gelieferten Abfall bzw. Reststoff ausschließlich um Biomasse im
Sinne der Biomassenverordnung, und dass es sich bei, dem
Entsorgungsunternehmen überlassen Altölen und Altfetten, nur
um gebrauchte pflanzliche Brat- und Frittierfette, deren Nutzung
im üblichen Rahmen erfolgt ist (entsprechende Mengen und
Nutzungsdauern sind von der BLE im Bundesanzeiger
veröffentlicht), handelt. Insbesondere sind, soweit darin tierische
Fette und Öle oder pflanzliche Frischöle enthalten sein sollten,
diese nicht zielgerichtet eingebracht worden. Es sind auch keine
Fette und Öle, die aus Land- Forst- und Fischwirtschaft oder
Aquakulturen stammen. Der Vertragspartner sichert zudem zu,
die Pflicht zur Abfallvermeidung eingehalten zu haben und das
Verfallsdatum der Abfälle bzw. Reststoffe beachtet zu haben. Zu
keinem Zeitpunkt wurden die Abfälle bzw. Reststoffe mit
Biomasse anderen Ursprungs vermischt.
2.3 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die obigen Zusicherungen für das Entsorgungsunternehmen als vom BLE (BundesAnstalt für Landwirtschaft und Ernährung) zertifizierten
Entsorgungsfachbetrieb bedeutsam sind und im Rahmen dieser
Verfahren Verwendung finden. Ebenso ist ihm bekannt, dass
Auditoren der von der BLE anerkannten Zertifizierungsstellen,
ggf.in Begleitung von BLE-Gutachtern, vor Ort überprüfen
können, dass er diese obigen Zusicherungen einhält. Insoweit
gewährt der Vertragspartner diesem Personenkreis
entsprechende Prüfungs- und Betretungsrechte.
2.4 Der Vertragspartner ermächtigt das Entsorgungsunternehmen für ihn alle im Rahmen der Lieferung von Abfall-bzw.
Reststoffen erforderlichen Angaben zur Erfüllung der
Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse gem. der BiokraftstoffNachwV i.V. sowie der europäischen RED EU Nr.28 von 2009
erforderlichen Angaben und Erklärungen zu tätigen. Diese
betrifft insbesondere das Bearbeiten des amtlichen Vordrucks
gemäß den genannten Vorschriften, der diesem Vertrag
beigefügt ist. Außerdem verlängert sich die vom Vertragspartner
abgegebene Selbsterklärung (DE/EU) automatisch um ein
weiteres Jahr so weit nicht 2 Wochen vor Ablauf der Selbsterklärung vom Vertragspartner schriftlich widersprochen wird.
3. Durchführung der Dienstleistung
3.1 Dem Kunden können folgende Dienstleistungen zur
Verfügung gestellt werden: Gestellung von Behältern zur
Aufnahme von Abfällen, Transport der bereitgestellten Behälter, Verwertung und Beseitigung der Abfälle.
3.2 Für die Sammlung der Stoffe stellen wir dem Kunden
Behälter in ausreichender Art und Menge zur Verfügung. Die
Behälter bleiben in unserem Eigentum. Die Befüllung der
Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die
Abfallverwertung bzw.-Beseitigung geltenden Vorschriften.
Andere als die im Vertrag genannten Stoffe dürfen nicht in die
Behälter gefüllt werden. Der Kunde, dem die Verkehrssicherungspflicht des Standortes der Behälter obliegt, stellt einen
geeigneten Standort zur Aufstellung zur Verfügung und
garantiert dessen Zugänglichkeit.
3.3 Der Transport der Abfälle wird unter Einhaltung der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und aller dazu erlassenen
Verordnungen und behördlichen Vorschriften durchgeführt.
Unser Haus verpflichtet sich, die für die Transporte
erforderlichen Genehmigungen oder Nachweise einzuholen. Die
Nichterteilung oder eine Verzögerung in der Erteilung der
Genehmigung oder Nachweise löst keine Ansprüche aus, es sei
denn, dies wurde durch unser Haus schuldhaft verursacht.
3.3 Die überlassenen Abfälle werden einer zugelassenen
Entsorgungsanlage zur schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung
übergeben. Die Abfälle verbleiben bis zur vollständigen Verwertung bzw. Beseitigung Eigentum des Kunden.
6.3 Weist ein Betreiber einer Entsorgungsanlage eine angelieferte Menge von Stoffen des Kunden zurück, weil sie nicht
den Anforderungen des vorliegenden Genehmigungsbescheides
entsprechen oder aus sonstigen Gründen, sind wir verpflichtet, die
Stoffe unverzüglich einer anderen Entsorgungsanlage zuzuführen,
die im Besitz der entsprechenden Genehmigung ist. Jede Störung
im ordnungsgemäßen Ablauf der Verwertung bzw. Beseitigung
von Abfällen des Kunden wird diesem unverzüglich angezeigt.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde befüllt die bereitgestellten Behälter nur mit den im
Vertrag genannten und näher bezeichneten Stoffen. Werden die
Behälter mit anderen als den vorbezeichneten Stoffen befüllt, so
sind wir berechtigt, die Entgegennahme dieser Stoffe zu
verweigern bzw. die Stoffe dem Kunden zurückzubringen, sie
bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern,
sie in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu
verbringen und die erhöhten Entgelte der Entsorgungsanlage mit
einem angemessenen Verwaltungskostenaufschlag sowie
sonstigen Mehrkosten weiterzubelasten. Der Kunde haftet für
Schäden, die auf eine unzutreffende Befüllung der von uns
bereitgestellten Behälter zurückzuführen sind. Er haftet
außerdem für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht
ausreichende Unterrichtung, über die von uns ab zu
transportierenden oder zu verwertenden bzw. zu beseitigenden
Abfälle zurückzuführen sind. Resultieren aus vorgenannten
Pflichtverletzungen des Kunden Schadensersatzansprüche
Dritter gegenüber unserem Hause, so stellt der Kunde uns von
solchen Ansprüchen im Innenverhältnis frei. Im Schadenfalle
obliegt dem Kunden der Nachweis der ordnungsgemäßen
Befüllung der Behälter bzw. der zutreffenden und vollständigen
Unterrichtung unseres Hauses.
5. Beschädigungen der bereitgestellten Behälter und Geräte
5.1 Die bereitgestellten Behälter werden durch den Kunden nur
zu dem vereinbarten Zweck verwendet. Etwa erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse zur
Aufstellung der Behälter sind vom Kunden zu erwirken. Für
sämtliche an den Behältern auftretende Schäden oder bei Verlust
derselben haftet der Kunde unbegrenzt. Durch Beschädigung
erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Kunden.
5.2 Unser Haus ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten
Behälter gegen andere auszutauschen.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Für die beauftragten Dienstleistungen vergütet der Kunde
den im Vertrag genannten Betrag. Die Rechnungen werden
elektronisch übermittelt.
6.2 Maßgeblich für die Rechnungslegung ist der Leerungsrythmus sowie die Anzahl der zu leerenden Behälter.
6.3 Den vereinbarten Preisen ist die jeweils gesetzlich gültige
Mehrwertsteuer zuzuschlagen.
6.4 Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.
6.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen
Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur
ausgeübt werden, wenn es auf demselben Dienstleistungsvertrag
beruht.
6.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir Verzugszinsen
in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnen, falls der Kunde nicht
nachweist, dass uns kein Verzugsschaden entstanden ist.
6.7 Der im Vertrag genannte Betrag umfasst nicht Gebühren für
Behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter
Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung
gestellt.
6.8 Die im Vertrag vereinbarten Abholungstermine bzw.
Abholrythmen sind verbindlich, Leerfahrten sind
kostenpflichtig. Sollte die Abholung aufgrund von Urlaub,
vorübergehender Betriebsschließung o.ä., ausgesetzt werden,
so hat uns der Kunde hiervon rechtzeitig vorher schriftlich zu
benachrichtigen.
Andernfalls werden die dadurch entstehenden Leerfahrten
dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Anpassung der Vergütung
Die Preise für die vereinbarte Dienstleistung können in angemessenem Umfang entsprechend der Erhöhung von Löhnen
und Lohnnebenkosten, Abschreibungen, Reparatur und Unterhaltung der Behälter, Geräte und Fahrzeuge und des erforderlichen Dieselkraftstoffes angepaßt werden. Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein, z.B. durch
Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, (Z.B.EU-Recht, Kfz.-Steuer, Mineralölsteuer) so sind
beide Vertragspartner verpflichtet, die Entgelte gemäß den
Veränderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
anzupassen. Hierbei besteht immer ein außerordentliches
Kündigungsrecht eines der Vertragsparteien.
8. Haftung
8.1 Der Kunde haftet für Schäden an den Behältern bzw. bei
deren Verlust.
8.2 Unser Haus haftet für den ordnungsgemäßen Transport und
die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der vom
Kunden überlassenen Abfälle im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, all die geschäftlichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung
dieses Vertrages zugänglich werden, oder der Gegenstand dieses
Vertrages sind, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht
zugänglich zu machen und nicht zu verwenden, solange
zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts anderes
schriftlich vereinbart worden ist. Dazu wird der Kunde auch
seine Bediensteten verpflichten.
9.2 Soweit und solange unser Haus durch Umstände oder
Ereignisse, auf deren Eintritt wir keinen Einfluß haben oder
deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, wie z.B. Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie,
Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer
Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen unsere
Verpflichtungen. Wir werden bemüht sein, etwaige Störungen
oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Der Kunde ist
von dem Eintritt einer vorgenannten Störung unverzüglich zu
benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig
abgestimmt werden können.
9.3 Bei Abschluß dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder
wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von
gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können,
erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich
darüber einig, dass für Ihre Zusammenarbeit die Grundsätze
kaufmännischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich
gegenseitig zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu
erfüllen und gegebenenfalls künftige Änderungen der
Verhältnisse unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze
von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.
9.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der
Schriftform.
9.5 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigk